Eingangsformel - Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2021 (BBFestV 2021)

V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2148 (Nr. 37)
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 860-2-17-9 Sozialgesetzbuch

Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2051) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:



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