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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben

§ 4 - Konzernabschlussbefreiungsverordnung (KonBefrV)

§ 4



Diese Verordnung ist letztmalig anzuwenden auf Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 beginnen.





 

Frühere Fassungen von § 4 KonBefrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1245

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 KonBefrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KonBefrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonBefrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... die Wörter „oder Kleinstgenossenschaft" eingefügt. (6) § 4 der Konzernabschlussbefreiungsverordnung vom 15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), die zuletzt ... 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 4 Diese Verordnung ist letztmalig anzuwenden auf Konzernabschlüsse für ...