Das
Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift wird die Abkürzung „(DRiG)" angefügt.
- 2.
- Dem Deutschen Richtergesetz wird die aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Deutschen Richtergesetzes erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 2 zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragraphen des Deutschen Richtergesetzes erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht zu diesem Gesetz ergeben. Weggefallene Paragraphen erhalten keine Überschrift.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022
- 3.
- § 5a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Grundlagen" ein Semikolon und die Wörter „die Vermittlung der Pflichtfächer erfolgt auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die ethischen Grundlagen des Rechts und fördern die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts; sie berücksichtigen ferner die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023
- 4.
- § 5b wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist auf Antrag zu eröffnen im Falle der tatsächlichen Betreuung oder Pflege
- 1.
- mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder
- 2.
- eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten.
Liegen besondere persönliche Gründe vor, die in Art und Umfang den in Satz 1 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen, kann auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit eröffnet werden. Für die Ableistung in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt zweieinhalb Jahre. Die Zeit der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen."
- b)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- § 5d wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022
-
-
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
-
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023
-
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „erbringen" ein Semikolon und die Wörter „bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Sie" durch die Wörter „Die schriftlichen Leistungen" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- c)
- Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen."
- 6.
- In § 47 Satz 3 wird das Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bundesministerium" und das Wort „Bundesministern" durch das Wort „Bundesministerien" ersetzt.
- 7.
- Die §§ 105, 106, 110 und 111 werden aufgehoben.
- 8.
- § 122 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Der Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 werden die Wörter „und § 110 Satz 1" gestrichen und werden die Wörter „der Bundesminister" durch die Wörter „das Bundesministerium" und die Wörter „zuständigen Bundesminister" durch die Wörter „zuständigen Bundesministerium" ersetzt.
- 9.
- In § 123 Satz 1 werden die Wörter „vom 1. August 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 565)" gestrichen.
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389