Die
Notarfachprüfungsverordnung vom
7. Mai 2010 (BGBl. I S. 576), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
13. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie folgt gefasst:
„§ 4 Prüfende".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Leiterin oder der Leiter" durch das Wort „Leitung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Generalversammlung" ersetzt.
- 3.
- § 2 Absatz 5 wird aufgehoben.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Prüfende".
- b)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfern" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfer" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.
- 5.
- Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Bekanntgabe der Prüfungstermine hinzuweisen."
- 6.
- Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für schriftliche Prüfungen, die elektronisch durchgeführt werden."
- 7.
- § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfer" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Ersatzprüferinnen und Ersatzprüfer" durch das Wort „Ersatzprüfende" ersetzt.
- 8.
- In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfern" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.
- 9.
- In § 17 Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfer" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.
- 10.
- In § 20 Satz 1 werden die Wörter „Leiterin oder der Leiter" durch das Wort „Leitung" und die Wörter „Prüferinnen und Prüfer" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.
- 11.
- In § 21 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfern" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219