Das
Beurkundungsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Ausfertigung besteht, jeweils mit einem Ausfertigungsvermerk versehen, in
- 1.
- einer Abschrift der Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift oder
- 2.
- einem Ausdruck der elektronischen Fassung der Urschrift."
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „in" die Wörter „einer Abschrift oder" eingefügt.
- 2.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „der Zeit" durch die Wörter „des Tages" ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 wird die Angabe „und 4" durch die Angabe „bis 5" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Fassung der Urschrift" die Wörter „oder Abschrift" eingefügt.
- 3.
- § 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Verwahrungsmassen, die der Notar vor dem 1. Januar 2022 entgegengenommen hat, ist § 59a vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht anzuwenden. Für diese Verwahrungsmassen werden die Verwahrungsbücher, die Massenbücher, die Namensverzeichnisse zum Massenbuch und die Anderkontenlisten nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen geführt und verwahrt. Der Notar kann jedoch zum Schluss eines Kalenderjahres alle Verwahrungsmassen im Sinne des Satzes 1 in das Verwahrungsverzeichnis übernehmen und insoweit die Verzeichnisführung nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen abschließen. Dazu sind für die zu übernehmenden Verwahrungsmassen die nach den Vorschriften des Abschnitts 3 der
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse erforderlichen Angaben in das Verwahrungsverzeichnis einzutragen. Dabei sind sämtliche in den Massenbüchern und Verwahrungsbüchern verzeichneten Eintragungen zu übernehmen."
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166