Artikel 11 - Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (NotBRMoG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 (Nr. 38)
Geltung ab 01.08.2021, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 11 Weitere Änderung des Beurkundungsgesetzes


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 BeurkG § 49, § 56, § 76

Das Beurkundungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ausfertigung besteht, jeweils mit einem Ausfertigungsvermerk versehen, in

1.
einer Abschrift der Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift oder

2.
einem Ausdruck der elektronischen Fassung der Urschrift."

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „in" die Wörter „einer Abschrift oder" eingefügt.

2.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „der Zeit" durch die Wörter „des Tages" ersetzt.

bb)
In Satz 5 wird die Angabe „und 4" durch die Angabe „bis 5" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Fassung der Urschrift" die Wörter „oder Abschrift" eingefügt.

3.
§ 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Verwahrungsmassen, die der Notar vor dem 1. Januar 2022 entgegengenommen hat, ist § 59a vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht anzuwenden. Für diese Verwahrungsmassen werden die Verwahrungsbücher, die Massenbücher, die Namensverzeichnisse zum Massenbuch und die Anderkontenlisten nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen geführt und verwahrt. Der Notar kann jedoch zum Schluss eines Kalenderjahres alle Verwahrungsmassen im Sinne des Satzes 1 in das Verwahrungsverzeichnis übernehmen und insoweit die Verzeichnisführung nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen abschließen. Dazu sind für die zu übernehmenden Verwahrungsmassen die nach den Vorschriften des Abschnitts 3 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse erforderlichen Angaben in das Verwahrungsverzeichnis einzutragen. Dabei sind sämtliche in den Massenbüchern und Verwahrungsbüchern verzeichneten Eintragungen zu übernehmen."

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Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 NotBRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotBRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 25 NotBRMoG Inkrafttreten
... Kraft. (3) Die Artikel 2 und 4 Nummer 3 und 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie die Artikel 11 und 24 Absatz 5 Nummer 2 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (4) Die Artikel 3 und 4 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 4 DiRUG Änderung des Beurkundungsgesetzes
... Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden ...


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