Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften am 01.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2021 durch Berichtigung der NotBRMoGBer geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des NotBRMoG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 30.03.2022 BGBl. I S. 666
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 14 Änderung der Zivilprozessordnung


§ 797 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

'§ 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die vollsteckbare Ausfertigung wird erteilt bei

(Text neue Fassung)

(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei

1. gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,

2. notariellen Urkunden von

a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,

b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder

c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei

1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,

2. notariellen Urkunden von

a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,

b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder

c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei

1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,

2. notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,

a) in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,

b) in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder

c) das die Urkunde verwahrt.

(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.

(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für

1. Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,

2. Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und

3. Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.

Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.'



Artikel 24 Folgeänderungen


(1) In § 22a Absatz 5 Satz 1 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, werden die Wörter 'oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt' gestrichen.

vorherige Änderung

(2) In § 81 Absatz 1 Satz 2 und § 90 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter 'oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen' gestrichen.



(2) In § 81 Absatz 1 Satz 2 und § 90 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter 'oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen' gestrichen.

(3) Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 'oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen' gestrichen.

2. In § 61 Absatz 1 Satz 2 und § 65 Absatz 5 werden jeweils die Wörter 'oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt' gestrichen.

(4) Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Absatz 1 Nummer 13 werden die Wörter '§ 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung und' durch die Wörter '§ 797 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Zivilprozessordnung und die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach' ersetzt.

2. In § 23 Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe 'Absatz 3' durch die Wörter 'Absatz 2 Nummer 1' ersetzt.

3. In § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe 'Absatz 3' durch die Wörter 'Absatz 2 Nummer 1' ersetzt.

(5) Die Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2246) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 wird das Wort 'Notaraktenspeicher' durch das Wort 'Notariatsaktenspeicher' ersetzt.

2. In § 52 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe 'Absatz 6' die Angabe 'Satz 3' eingefügt.

(6) Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird nach der Angabe '§ 7' die Angabe 'Satz 1' eingefügt.

2. In § 14a Absatz 2 werden die Wörter '§ 53 Absatz 5 Satz 3, Absatz 9 und 10 Satz 1 bis 6' durch die Wörter '§ 53 Absatz 4 Satz 3, § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 Satz 1 bis 3' ersetzt.

(7) Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 12 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederung in der Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 5 Abschnitt 1, in Vorbemerkung 2 Absatz 3 und in Vorbemerkung 2.1 Absatz 1 werden jeweils die Wörter 'des Beurkundungsgesetzes' durch die Angabe 'BeurkG' ersetzt.

2. In Nummer 23804 wird im Gebührentatbestand die Angabe 'Abs. 3' durch die Angabe 'Abs. 2' ersetzt.

3. In der Überschrift zu Teil 2 Hauptabschnitt 5 Abschnitt 1, Absatz 2 Nummer 2 der Anmerkung zu Nummer 25102, Nummer 25104 im Gebührentatbestand und der Anmerkung zu Nummer 26001 werden jeweils die Wörter 'des Beurkundungsgesetzes' durch die Angabe 'BeurkG' ersetzt.

(8) In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, werden in Vorbemerkung 3.5 die Wörter 'in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und' gestrichen.

(9) In § 95 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, werden die Wörter 'oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen' gestrichen.

(10) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Absatz 4 werden die Wörter 'oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt' gestrichen.

2. In § 23 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter 'oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen' gestrichen.

3. In § 60 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter 'oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt' gestrichen.

4. In § 72 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 'oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen' gestrichen.

(11) § 50 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3 wird die Angabe '61,' gestrichen.

2. In Nummer 5 wird nach der Angabe '92' die Angabe 'Absatz 1' eingefügt.

(12) Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(13) Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) werden aufgehoben.