Die Anlage der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom
25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905; 2021 I S. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Gebühren-Nummer 241.5 wird folgende Gebühren-Nummer 241a eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro
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„241a | Erhebung und Speicherung der Daten nach Nummer 6.2.1 der Anlage VIIIc der StVZO und Auskunft zu diesen Daten oder Übermittlung dieser Daten nach den Nummern 6.2.2.1 und 6.2.2.3 der Anlage VIIIc der StVZO je Kraftfahrzeugwerkstatt für einen Zweijahreszeitraum | 25,00".
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- 2.
- In Gebühren-Nummer 413.1 werden die Wörter „vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge" durch die Wörter „leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge" ersetzt.
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091