Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Telematikgebührenverordnung und der Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung (TelemGebVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246 (Nr. 38); Geltung ab 03.07.2021, abweichend siehe Artikel 3

Artikel 2 Änderung der Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Mai 2021 MPDGGebV § 5

In § 5 Absatz 4 Satz 1 der Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung vom 21. April 2021 (BGBl. I S. 833, 837) wird nach dem Wort „beträgt" die Angabe „25" eingefügt und wird nach dem Wort „bis" das Wort „zu" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Telematikgebührenverordnung und der Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 TelemGebVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TelemGebVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 TelemGebVuaÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 26. Mai 2021 in ...


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