§ 4 des BDBOS-Gesetzes vom
28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Beamtin" durch das Wort „Bundesbeamtin" und das Wort „Beamten" durch das Wort „Bundesbeamten" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Präsidentin oder der Präsident tritt mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand."
- 2.
- Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt:
„(3) Ist eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter auf Lebenszeit oder eine Bundesrichterin oder ein Bundesrichter auf Lebenszeit zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt worden, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt. Satz 1 gilt weder für die Pflicht zur Verschwiegenheit noch für das Verbot, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile anzunehmen.
- 3.
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60