Artikel 8 - Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BeamtRÄndG 2021 k.a.Abk.)

G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Geltung ab 07.07.2021, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 8 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BBesO A/B 1., 4., 9a., 11., Besoldungsgruppe A 3, Besoldungsgruppe A 9, Besoldungsgruppe A 13 1), Besoldungsgruppe A 16, Besoldungsgruppe B 3, mWv. 17. Juli 2020 Besoldungsgruppe A 13 1), Besoldungsgruppe A 14, Besoldungsgruppe A 15, Besoldungsgruppe A 16, Besoldungsgruppe B 6, mWv. 1. Januar 2020 BBesG § 6, § 6a, § 50a, § 52, § 59, § 72, Anlage I, Anlage IX, mWv. 1. August 2021 § 18, § 82, mWv. 17. Juli 2020 Anlage I

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:

§ 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44".

b)
Die Angabe zu § 82 wird gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

2.
In § 6 Absatz 3 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3." angefügt.

3.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) In die Zuschlagsberechnung nach Absatz 2 sind einzubeziehen:

1.
das Grundgehalt,

2.
der Familienzuschlag,

3.
Amts- und Stellenzulagen,

4.
Überleitungs- und Ausgleichszulagen,

5.
Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptamtliche Leiter an Hochschulen und für Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2021

4.
In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Amt" die Wörter „der Bundesbesoldungsordnung B" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

5.
Dem § 50a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird keine Vergütung nach den §§ 50 und 50b gewährt."

6.
§ 52 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „einer" das Wort „Umsetzung," eingefügt.

b)
In Nummer 3 wird nach den Wörtern „nach der" das Wort „Umsetzung," eingefügt.

7.
Dem § 59 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem Anwärtergrundbetrag, dem Anwärtererhöhungsbetrag und dem Anwärtersonderzuschlag."

8.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44".

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) § 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Beamte, Richter oder Soldat

1.
vor dem 31. Dezember 2019 eine Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung oder eine Altersteilzeit im Blockmodell begonnen und

2.
sich am 1. Januar 2020 bereits in der Freistellungsphase befunden hat.

Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, die erstmals ab dem 1. Januar 2020 gewährt werden, bleiben unberücksichtigt. Befand sich der Beamte, Richter oder Soldat am 1. Januar 2020 noch in der Arbeitsphase eines in Satz 1 bezeichneten Teilzeitmodells, besteht für die Zeit von Beginn des Teilzeitmodells bis zum 31. Dezember 2019 Anspruch auf Bezüge nach Maßgabe des § 6 Absatz 1a. § 6 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend."

c)
Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2021

9.
§ 82 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

10.
Anlage I wird wie folgt geändert:

a)
In Vorbemerkung Nummer 1 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Grundamtsbezeichnungen" die Wörter „der Bundesbesoldungsordnung B" eingefügt.

b)
Die Vorbemerkung Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 werden nach der Angabe „A 14" die Wörter „in einer Verwendung" gestrichen.

bb)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Neben einer Amtszulage in der Besoldungsgruppe A 13 wird die Zulage nach Absatz 1 nicht gewährt."

c)
In Vorbemerkung Nummer 9a Absatz 4 wird nach den Wörtern „nach Nummer 4a" die Angabe „, Nummer 8a" eingefügt.

d)
Die Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 2 wird um den Betrag nach Anlage IX erhöht, wenn der Soldat als Angehöriger einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte verwendet wird. Erfüllt der Soldat entsprechende Aufgaben auf einem solchen Schiff auf Grund einer Kommandierung, ohne zur Besatzung zu gehören, erhält er diesen Betrag anteilig für die Dauer der Kommandierung."

bb)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

e)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 3" wird wie folgt gefasst:

„Besoldungsgruppe A 3

Hauptamtsgehilfe

Oberaufseher1

Oberschaffner1

Oberwachtmeister1, 2

Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose Gefreiter3

1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.

3
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX."

f)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 9" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angaben „Oberstabsfeldwebel*" und „Oberstabsbootsmann*" werden durch die Angaben „Oberstabsfeldwebel1" und „Oberstabsbootsmann1" ersetzt.

bb)
In der Fußnote wird die Angabe „*" durch die Angabe „1" ersetzt.

cc)
Die bisherige Fußnote 1 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 17.07.2020

 
g)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13" wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „Legationsrat" wird die Angabe „Militärrabbiner5" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

 
 
bb)
Die Angabe „Oberamtsrat" wird durch die Angabe „Oberamtsrat" ersetzt.

cc)
In der Fußnote 1 werden nach dem Wort „Dienstes" die Wörter „und Soldaten im Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabskapitänleutnant" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 17.07.2020

 
h)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 14" wird nach der Angabe „Legationsrat Erster Klasse2" die Angabe „Militärrabbiner4" eingefügt.

i)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 15" wird nach der Angabe „Hauptkustos" die Angabe „Koordinierender Militärrabbiner" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
j)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16" wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

 
 
aa)
Die Angaben „Leitender Dekan" und „Leitender Direktor6" werden durch die Angaben „Leitender Dekan" und „Leitender Direktor6" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 17.07.2020

 
 
bb)
Nach der Angabe „Leitender Direktor6" wird die Angabe „Leitender Militärrabbiner" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

 
k)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Abteilungspräsident beim Bundesversicherungsamt" wird durch die Angabe „Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

bb)
Die Angabe „Leitender Postdirektor bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG" wird durch die Angabe „Leitender Postdirektor bei der Deutschen Bank AG" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 17.07.2020

 
l)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6" wird nach der Angabe „Gesandter6" die Angabe „Leiter des Militärrabbinats" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

11.
Die Anlage IX wird wie folgt geändert:

a)
Nach Zeile 86 wird folgende Zeile 87 eingefügt:

 Dem Grunde
nach
geregelt in
Zulagenberechtig-
ter Personenkreis,
soweit nicht bereits
in Anlage I
oder Anlage III
geregelt
Monats-
betrag
in Euro/
Prozentsatz
 123
„87Absatz 3  220,00".


 
b)
Die bisherigen Zeilen 87 bis 154 werden die Zeilen 88 bis 155.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 BeamtRÄndG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtRÄndG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 BeamtRÄndG 2021 Inkrafttreten (vom 31.08.2023)
... nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 21, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8 und Nummer 10 Buchstabe a bis f, g Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe j Doppelbuchstabe aa, Buchstabe k und Nummer 11 sowie Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 13 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in ... 19 sowie Artikel 10 Nummer 12 und 14 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft. (4) Artikel 8 Nummer 10 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa, Nummer 10 Buchstabe h, i und j Doppelbuchstabe bb sowie Nummer 10 Buchstabe l tritt mit Wirkung vom 17. Juli 2020 in Kraft. (5) Artikel 6 Nummer 11 und Artikel 10 ... und 5, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 10, Nummer 12 bis 15, Nummer 17 und 20, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und 9 , Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 4, 6 bis 11 sowie Artikel 14 Absatz 4 bis 6 treten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
Artikel 1 BBVAnpÄndG 2021/2022 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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