Artikel 12 - Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BeamtRÄndG 2021 k.a.Abk.)

G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Geltung ab 07.07.2021, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 12 Änderung des Wehrpflichtgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Juli 2021 WPflG § 10

§ 10 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 187 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 des Soldatengesetzes nicht vereinbar sind."

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Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 BeamtRÄndG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtRÄndG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Artikel 2 VerfFEG Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Nummer 1 ...


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