Die
Coronavirus-Impfverordnung vom
1. Juni 2021 (BAnz AT 02.06.2021 V2) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „beträgt 18 Euro" durch die Wörter „beträgt je Erstellung 6 Euro" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Anspruch auf die Vergütung besteht nur dann, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Arztpraxis, dem Betriebsarzt oder dem überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten und der geimpften Person, einem für eine geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige geimpfte Person für diesen Aufgabenkreis bestellten Betreuer, einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person erstellt wird."
- 2.
- § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „eine Vergütung in Höhe von 18 Euro" durch die Wörter „je Erstellung eine Vergütung in Höhe von 6 Euro" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht nur dann, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Apotheke und der geimpften Person, einem für eine geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige geimpfte Person für diesen Aufgabenkreis bestellten Betreuer, einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person erstellt wird."
V. v. 13.07.2021 BAnz AT 14.07.2021 V1