Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (1. CoronaImpfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.07.2021 BAnz AT 07.07.2021 V1; Geltung ab 08.07.2021
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Satz 3, 9, 12 und 13 Nummer 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbands der Privaten Krankenversicherung:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Juli 2021 CoronaImpfV § 6, § 9

Die Coronavirus-Impfverordnung vom 1. Juni 2021 (BAnz AT 02.06.2021 V2) wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „beträgt 18 Euro" durch die Wörter „beträgt je Erstellung 6 Euro" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein Anspruch auf die Vergütung besteht nur dann, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Arztpraxis, dem Betriebsarzt oder dem überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten und der geimpften Person, einem für eine geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige geimpfte Person für diesen Aufgabenkreis bestellten Betreuer, einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person erstellt wird."

2.
§ 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „eine Vergütung in Höhe von 18 Euro" durch die Wörter „je Erstellung eine Vergütung in Höhe von 6 Euro" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht nur dann, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Apotheke und der geimpften Person, einem für eine geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige geimpfte Person für diesen Aufgabenkreis bestellten Betreuer, einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person erstellt wird."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 8. Juli 2021 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn



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