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Artikel 1 - Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät (EIdNwG k.a.Abk.)

G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678 (Nr. 40); Geltung ab 01.09.2021, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 1 Änderung des Passgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. September 2021 PassG § 27a (neu)

Nach § 27 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird folgender § 27a eingefügt:

 
§ 27a Regelungsbefugnisse der Länder

Durch Landesrecht können zentrale Passregisterdatenbestände zur Speicherung des Lichtbilds und der Unterschrift für die Durchführung eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds nach § 22a Absatz 2 Satz 1 und 5 sowie eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds und der Unterschrift nach § 22a Absatz 2 Satz 6 eingerichtet werden. In diesem Fall gelten § 4 Absatz 3 Satz 3, § 21 Absatz 4 und § 22a Absatz 2 Satz 6 bis 9 entsprechend. Macht ein Land von der Regelungsbefugnis Gebrauch, hat es technisch sicherzustellen, dass die Lichtbilder und Unterschriften vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. Die Lichtbilder und Unterschriften dürfen nur so gespeichert werden, dass keine Verknüpfung mit anderen als für den automatisierten Abruf benötigten Daten ermöglicht wird."