Artikel 5 - Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät (EIdNwG k.a.Abk.)

G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678 (Nr. 40); Geltung ab 01.09.2021, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 5 Inkrafttreten


Artikel 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. September 2021 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 18, Artikel 3 Nummer 10 und Artikel 4 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Juli 2021.


Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät B. v. 17. August 2021 BGBl. I S. 3678 m.W.v. 22. August 2021

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Frühere Fassungen von Artikel 5 Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.08.2021Berichtigung des Gesetzes zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
vom 17.08.2021 BGBl. I S. 3678

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 EIdNwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIdNwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
B. v. 17.08.2021 BGBl. I S. 3678
Berichtigung EIdNwGBer
...  b) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden zu den Nummern 6 bis 10. 2. In Artikel 5 Absatz 2 wird die Angabe „9" durch die Angabe „10" ...


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