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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät am 22.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. August 2021 durch Berichtigung der EIdNwGBer geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EIdNwG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.08.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 22.08.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 17.08.2021 BGBl. I S. 3678
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Änderung des eID-Karte-Gesetzes


Das eID-Karte-Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 2 Ausstellung und Sperrung der eID-Karte; elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät'.

b) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 8a Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät'.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

'(3) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge, die ausschließlich der Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit einer eID-Karte oder mit einem mobilen Endgerät dient.

(4) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges Merkmal, das aus dem Sperrkennwort, dem Familiennamen, den Vornamen und dem Tag der Geburt eines Karteninhabers errechnet wird. Es dient der Übermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf oder einer eID-Karte-Behörde an den Sperrlistenbetreiber. Mithilfe der Sperrsumme ermittelt der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenzliste den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises.

(5) Sperrmerkmale eines elektronischen Identitätsnachweises mit einer eID-Karte oder mit einem mobilen Endgerät sind dienste- und kartenspezifische Zeichenfolgen, die ausschließlich der Erkennung abhandengekommener eID-Karten oder mobiler Endgeräte durch den Diensteanbieter dienen, für den sie errechnet wurden.'

b) In Absatz 7 werden nach dem Wort 'eID-Karte' die Wörter 'oder aus einem mobilen Endgerät' eingefügt.

c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

'(11) Im Sinne dieses Gesetzes ist ein mobiles Endgerät ein solches Gerät, das dem Stand der Technik entspricht, um einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 durchführen zu können.'

3. Dem § 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

'Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 8a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät die Daten nach Satz 1 gespeichert werden.'

4. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:

'(5) Für die Übermittlung von Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der eID-Karte auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät nach § 8a Absatz 1 Satz 1 sowie für die Auskunft nach § 8a Absatz 5 ist der Kartenhersteller zuständig.'

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

(Text neue Fassung)

5. Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 2 Ausstellung und Sperrung der eID-Karte; elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät'.

6.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

'§ 8a Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät

(1) Auf elektronische Veranlassung durch den Karteninhaber übermittelt der Kartenhersteller die Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der eID-Karte in einem sicheren Verfahren auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät. Der Karteninhaber weist seine Identität gegenüber dem Kartenhersteller mit einem elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 nach. Ferner hat der Kartenhersteller Maßnahmen gegen eine missbräuchliche Verwendung der Daten im Anschluss an die Übermittlung der Daten auf das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium in dem mobilen Endgerät vorzusehen. Der Karteninhaber ist auf seine Pflichten nach § 20 Absatz 2 sowie darauf hinzuweisen, dass das mobile Endgerät hinsichtlich der in seinem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit besonderer Sorgfalt zu behandeln ist.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 auf Grundlage einer Übermittlung der Daten nach Absatz 1 beträgt fünf Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig. Durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 8a kann eine kürzere Gültigkeitsdauer festgelegt werden. Eine Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 kann mehrfach durchgeführt werden.

(3) Im Zuge der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 erzeugt der Kartenhersteller einen neuen Sperrschlüssel und eine neue Sperrsumme und übermittelt diese an den Sperrlistenbetreiber. § 9 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Der Karteninhaber kann die Daten auf dem mobilen Endgerät selbst löschen.

(4) Werden die auf das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des mobilen Endgeräts übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 unrichtig, darf ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nicht durchgeführt werden. Zur weiteren Nutzung ist erneut eine Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 unter Verwendung des Chips der eID-Karte mit richtigen Angaben durchzuführen.

(5) Auf elektronischen Antrag des Karteninhabers hat der Kartenhersteller diesem Auskunft zu erteilen darüber, jeweils zu welchem Datum und zu welcher Uhrzeit eine Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 der Daten der eID-Karte des Karteninhabers auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät durchgeführt wurde, sowie über jeweils den letzten Tag der Gültigkeitsdauer, das Sperrkennwort und den Hersteller und die Modellbezeichnung des mobilen Endgeräts. Zur Identifizierung der antragstellenden Person hat der Kartenhersteller zur Person des Karteninhabers einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 durchzuführen.'

vorherige Änderung nächste Änderung

6. § 10 wird wie folgt geändert:



7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort 'Chip' die Wörter 'der eID-Karte' eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern 'Identitätsnachweis nach § 12' die Wörter ', einschließlich des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät,' eingefügt.

vorherige Änderung nächste Änderung

7. § 12 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:



8. § 12 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten

1. aus dem Chip der eID-Karte oder

2. aus einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät.'

vorherige Änderung nächste Änderung

8. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:



9. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort 'aufbewahrt' die Wörter 'sowie im Fall des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät nicht auf diesem gespeichert' eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

'Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem Karteninhaber bekannt wird, dass die Geheimnummer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät Dritten zur Kenntnis gelangt ist.'

vorherige Änderung nächste Änderung

9. § 25 wird wie folgt geändert:



10. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

'8a. die Einzelheiten zur Einrichtung und zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät, sowie zu den technischen Anforderungen an mobile Endgeräte nach § 2 Absatz 11 zu regeln,'.

b) Folgender Satz wird angefügt:

'In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 8a sind Regelungen zu Maßnahmen gegen eine missbräuchliche Verwendung bei der Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vorzusehen.'

Ende abweichendes Inkrafttreten




Artikel 5 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. September 2021 in Kraft.

vorherige Änderung

(2) Artikel 2 Nummer 18, Artikel 3 Nummer 9 und Artikel 4 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.



(2) Artikel 2 Nummer 18, Artikel 3 Nummer 10 und Artikel 4 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.