§ 1 - BAS-Prüfungsordnungsermächtigungsverordnung (BASPOErmV)

V. v. 24.06.2021 BGBl. I S. 2289 (Nr. 40)
Geltung ab 09.07.2021; FNA: 806-22-13 Berufliche Bildung

§ 1 Zuständigkeit für den Erlass von Prüfungsordnungen



Das Bundesamt für Soziale Sicherung als zuständige Stelle im Bereich des öffentlichen Dienstes für die Aus- und Fortbildung in der Sozialversicherung nach § 73 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes wird ermächtigt, innerhalb seines Aufgabenbereichs Prüfungsordnungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 Satz 1 und des § 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassen.



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