Das Bundesamt für Soziale Sicherung als zuständige Stelle im Bereich des öffentlichen Dienstes für die Aus- und Fortbildung in der Sozialversicherung nach
§ 73 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes wird ermächtigt, innerhalb seines Aufgabenbereichs Prüfungsordnungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des
§ 47 Absatz 3 Satz 1 und des
§ 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 47 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassen.