§ 8a Übergangsbestimmungen
Bis zum 30. Juni 2007 kann die Beförderung gefährlicher Güter mit Schiffen noch nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung durchgeführt werden.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenSiebente Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1222
Artikel 1 7. GGVBinSchÄndV ... und an Bord aufbewahrt werden." 6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: § 8a Übergangsbestimmungen Bis zum 30. ... 6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: § 8a Übergangsbestimmungen Bis zum 30. Juni 2007 kann die Beförderung ...
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