§ 3 Zulassung zur Beförderung
Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach Teil 3 Kapitel 3.2 Tabelle A und C zulässig und nicht nach Teil 3 Kapitel 3.2 Tabelle A oder Kapitel 3.3 ausgeschlossen ist oder entsprechend Unterabschnitt 5.1.1.1 durch den IMDG-Code zur Beförderung zugelassen sind.
interne Verweise§ 7 GGVBinSch Pflichten (vom 01.01.2007) ... gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) klassifiziert sind und gemäß § 3 dieser Verordnung befördert werden dürfen; 3. dafür zu sorgen, dass die ... 1. hat zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach § 3 dieser Verordnung zur Beförderung zugelassen sind; 2. hat sich zu vergewissern, ... 1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 dieser Verordnung befördert werden dürfen; 2. hat bei der Übergabe ...
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