§ 11 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom
1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch
Artikel 84 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Geburtsdatum und Geburtsort" die Wörter „sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat" eingefügt und wird die Angabe „0601, 0602" durch die Angabe „0601 bis 0603" ersetzt.
- b)
- In Nummer 8 werden das Komma und die Wörter „übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Die folgenden Nummern 9 bis 11 werden angefügt:
- „9.
- Doktorgrad 0401,
- 10.
- Einzugsdatum 1301,
- 11.
- Auszugsdatum 1306."
- 2.
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683