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Artikel 11 - Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters (AZRWEG k.a.Abk.)

G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114 (Nr. 42); Geltung ab 01.11.2022, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 11 Änderung des Registermodernisierungsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juli 2021 RegMoG Artikel 20

Artikel 20 Nummer 3 des Registermodernisierungsgesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) wird wie folgt gefasst:

 
„3.
In der Anlage Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wird Nummer 1 Spalte C wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „§ 6 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter „§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes" ersetzt.

b)
Nach den Wörtern „Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder" werden die Wörter „- Registermodernisierungsbehörde ohne Angabe des Geschäftszeichens" eingefügt."



 

Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 AZRWEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZRWEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 AZRWEG Inkrafttreten
... Doppelbuchstabe dd, Buchstabe zf und zg, Artikel 3, 4 und 5 Nummer 1 bis 3 und 5, Artikel 6, 9 und 11 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 6 und 11 treten ...