Artikel 4 - Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (BImSchV13NG k.a.Abk.)

V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514 (Nr. 42); Geltung ab 15.07.2021
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Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 15. Juli 2021 13. BImSchV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 108 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Juli 2021.



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