Auf Grund des
§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb des Gesetzes vom
29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist und dessen Absatz 3 Satz 2 zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Die
Coronavirus-Impfverordnung vom
1. Juni 2021 (BAnz AT 02.06.2021 V2), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BAnz AT 07.07.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021
-
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „18. Juli 2021" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „1. Juli 2021" durch die Angabe „19. Juli 2021" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 2.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 12.07.2021
-
-
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „6,58" durch die Angabe „7,58" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
-
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 12.07.2021
-
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „6,58" durch die Angabe „7,58" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „4,28" durch die Angabe „4,92" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „2,19" durch die Angabe „2,52" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Juli 2021.