Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 ErsatzbaustoffV vom 01.08.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ErsatzbaustoffVuaÄndV am 1. August 2023 und Änderungshistorie der ErsatzbaustoffV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 ErsatzbaustoffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2023 geltenden Fassung
§ 12 ErsatzbaustoffV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Dokumentation der Güteüberwachung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat die Prüfzeugnisse aus der Güteüberwachung, die Probenahme- und Probenvorbereitungsprotokolle und die Untersuchungsergebnisse nach den §§ 4 bis 10 sowie die Klassifizierung nach § 11 unverzüglich nach Erhalt und fortlaufend zu dokumentieren und ab ihrer Ausstellung fünf Jahre aufzubewahren. 2 Das Prüfzeugnis über den Eignungsnachweis nach § 5 Absatz 4 ist abweichend von Satz 1 für die Dauer des Anlagenbetriebs aufzubewahren.

(2) 1 Eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis gemäß § 5 Absatz 4 ist der zuständigen Behörde unverzüglich nach Erhalt schriftlich oder elektronisch vorzulegen. 2 Die zuständige Behörde kann die Aufbereitungsanlagen, die über das Prüfzeugnis nach Satz 1 verfügen, auf ihrer Internetseite bekannt geben. 3 Die übrigen Dokumente nach Absatz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat die Prüfzeugnisse aus der Güteüberwachung nach § 4 Absatz 1 Satz 1, die Probenahmeprotokolle nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und die Bewertung der Untersuchungsergebnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie die Klassifizierung nach § 11 Satz 1 unverzüglich nach Erhalt und fortlaufend zu dokumentieren und ab dem Tag ihrer Ausstellung fünf Jahre aufzubewahren. 2 Das Prüfzeugnis über den Eignungsnachweis nach § 5 Absatz 4 ist abweichend von Satz 1 für die Dauer des Anlagenbetriebs aufzubewahren.

(2) 1 Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage hat eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis gemäß § 5 Absatz 4 der zuständigen Behörde unverzüglich nach Erhalt schriftlich oder elektronisch vorzulegen. 2 Die zuständige Behörde kann die Aufbereitungsanlagen, die über das Prüfzeugnis nach Satz 1 verfügen, auf ihrer Internetseite bekannt geben. 3 Die übrigen Dokumente nach Absatz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.