Änderung Anlage 8 ErsatzbaustoffV vom 01.08.2023

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Anlage 8 ErsatzbaustoffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2023 geltenden Fassung
Anlage 8 ErsatzbaustoffV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 8 (zu § 22 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 2, § 22 Absatz 4 und § 25 Absatz 3) Muster Deckblatt/Voranzeige/Abschlussanzeige


Muster Deckblatt/Voranzeige/Abschlussanzeige Seite 1 (BGBl. 2021 I S. 2714)


Muster Deckblatt/Voranzeige/Abschlussanzeige Seite 2 (BGBl. 2021 I S. 2715)


(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)


Artikel 1 Nummer 25 V. v. 13. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 186):

In Anlage 8 wird nach Nummer 4.1 folgende Nummer 4.2 eingefügt:

'4.2. Für die Einbauweisen 9, 10 und 16 gemäß Anlage 2: Beschreibung der geplanten Deckschichten oder Sicherungsmaßnahmen ...'.

 



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