Artikel 2 - Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung (ErsatzbaustoffVEV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598 (Nr. 43)
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 2129-56-9/1 Umweltschutz
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Artikel 2 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. August 2023 BBodSchV

(gesamter Text siehe Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV)



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