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Artikel 5 - Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung (ErsatzbaustoffVEV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598 (Nr. 43)
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 2129-56-9/1 Umweltschutz
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Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 5 ändert mWv. 1. August 2023 BBodSchV

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Die Bundesregierung überprüft auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung bis zum 1. August 2025 die Auswirkungen des Vollzugs der Regelungen auf die Verwertung mineralischer Abfälle und setzt Folgerungen gegebenenfalls durch Anpassungen der Verordnung um.

(3) Die Bundesregierung führt ein wissenschaftlich begleitetes Monitoring durch, das insbesondere

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eine Bestandsaufnahme,

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die Evaluierung der Werteregelungen des Fachkonzeptes der Ersatzbaustoffverordnung,

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die Evaluierung der Werteregelungen der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung,

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die tatsächliche Nutzung von mineralischen Ersatzbaustoffen unter Berücksichtigung der in bautechnischen Normen und Regelwerken festgelegten geeigneten Bauweisen sowie regionaler Verfügbarkeiten und Märkte,

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die Entwicklung der Deponiemengen der in den Regelungsbereich der Verordnung fallenden mineralischen Abfälle,

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die Wiederverwendungspotentiale der Ersatzbaustoffe mit höheren Schadstoffgesamtgehalten im second-life sowie

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die Ableitung von Indikatoren und Parametern, um die zukünftige Entwicklung des Recyclings und der Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe in einem fortlaufenden Monitoring zu verfolgen,

umfasst und berichtet bis zum 1. August 2027 dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse.