Abschnitt 2 - Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)

V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2805 (Nr. 44)
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 213-1-8 Bauwesen
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Teil 3 Besondere Grundsätze zu den einzelnen Wertermittlungsverfahren
Abschnitt 2 Ertragswertverfahren
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 27 Grundlagen des Ertragswertverfahrens
Unterabschnitt 2 Verfahrensvarianten
§ 28 Allgemeines Ertragswertverfahren
§ 29 Vereinfachtes Ertragswertverfahren
§ 30 Periodisches Ertragswertverfahren
Unterabschnitt 3 Ermittlung des Ertragswerts
§ 31 Reinertrag; Rohertrag
§ 32 Bewirtschaftungskosten
§ 33 Objektspezifisch angepasster Liegenschaftszinssatz
§ 34 Barwertfaktor

Teil 3 Besondere Grundsätze zu den einzelnen Wertermittlungsverfahren

Abschnitt 2 Ertragswertverfahren

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 27 Grundlagen des Ertragswertverfahrens


§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Im Ertragswertverfahren wird der Ertragswert auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge ermittelt. 2Soweit die Ertragsverhältnisse mit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen wesentlichen Veränderungen unterliegen oder wesentlich von den marktüblich erzielbaren Erträgen abweichen, kann der Ertragswert auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge ermittelt werden.

(2) Der vorläufige Ertragswert wird auf der Grundlage des nach den §§ 40 bis 43 zu ermittelnden Bodenwerts und des Reinertrags im Sinne des § 31 Absatz 1, der Restnutzungsdauer im Sinne des § 4 Absatz 3 und des objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatzes im Sinne des § 33 ermittelt.

(3) Der marktangepasste vorläufige Ertragswert entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Ertragswert.

(4) Der Ertragswert ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Ertragswert und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.

(5) Für die Ermittlung des Ertragswerts stehen folgende Verfahrensvarianten zur Verfügung:

1.
das allgemeine Ertragswertverfahren;

2.
das vereinfachte Ertragswertverfahren;

3.
das periodische Ertragswertverfahren.

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Unterabschnitt 2 Verfahrensvarianten

§ 28 Allgemeines Ertragswertverfahren


§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Im allgemeinen Ertragswertverfahren wird der vorläufige Ertragswert ermittelt durch Bildung der Summe aus

1.
dem kapitalisierten jährlichen Reinertragsanteil der baulichen Anlagen zum Wertermittlungsstichtag, der unter Abzug des Bodenwertverzinsungsbetrags ermittelt wurde (vorläufiger Ertragswert der baulichen Anlagen), und

2.
dem Bodenwert.

2Der Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags und der Kapitalisierung des jährlichen Reinertragsanteils der baulichen Anlagen ist jeweils derselbe objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen. 3Die Kapitalisierungsdauer entspricht der Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen.

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§ 29 Vereinfachtes Ertragswertverfahren


§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Im vereinfachten Ertragswertverfahren wird der vorläufige Ertragswert ermittelt durch Bildung der Summe aus

1.
dem kapitalisierten jährlichen Reinertrag zum Wertermittlungsstichtag (Barwert des Reinertrags) und

2.
dem über die Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen abgezinsten Bodenwert.

2Der Kapitalisierung des jährlichen Reinertrags und der Abzinsung des Bodenwerts ist jeweils derselbe objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen. 3Die Kapitalisierungs- oder Abzinsungsdauer entspricht der Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen.

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§ 30 Periodisches Ertragswertverfahren


§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im periodischen Ertragswertverfahren kann der vorläufige Ertragswert ermittelt werden durch Bildung der Summe aus

1.
den zu addierenden und auf den Wertermittlungsstichtag abgezinsten, aus gesicherten Daten abgeleiteten Reinerträgen der Perioden innerhalb des Betrachtungszeitraums und

2.
dem über den Betrachtungszeitraum auf den Wertermittlungsstichtag abgezinsten Restwert des Grundstücks.

(2) 1Der Betrachtungszeitraum, für den die periodisch unterschiedlichen Erträge ermittelt werden, ist so zu wählen, dass die Höhe der im Betrachtungszeitraum anfallenden Erträge mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann; hierbei sollen zehn Jahre nicht überschritten werden. 2Der Abzinsung ist in der Regel der objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen.

(3) 1Der Restwert des Grundstücks kann ermittelt werden durch Bildung der Summe aus

1.
dem Barwert des Reinertrags der Restperiode und

2.
dem über die Restperiode abgezinsten Bodenwert.

2Die Restperiode ist die um den Betrachtungszeitraum reduzierte Restnutzungsdauer. 3Die Kapitalisierung des Reinertrags der Restperiode erfolgt über die Dauer der Restperiode. 4Der Kapitalisierung und der Abzinsung ist jeweils derselbe objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen.

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Unterabschnitt 3 Ermittlung des Ertragswerts

§ 31 Reinertrag; Rohertrag


§ 31 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der jährliche Reinertrag ergibt sich aus dem jährlichen Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten.

(2) 1Der Rohertrag ergibt sich aus den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich erzielbaren Erträgen; hierbei sind die tatsächlichen Erträge zugrunde zu legen, wenn sie marktüblich erzielbar sind. 2Bei Anwendung des periodischen Ertragswertverfahrens ergibt sich der Rohertrag insbesondere aus den vertraglichen Vereinbarungen.

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§ 32 Bewirtschaftungskosten


§ 32 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Bewirtschaftungskosten sind die für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und zulässige Nutzung entstehenden regelmäßigen Aufwendungen, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind. 2Zu den Bewirtschaftungskosten gehören

1.
die Verwaltungskosten,

2.
die Instandhaltungskosten,

3.
das Mietausfallwagnis und

4.
die Betriebskosten im Sinne des § 556 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Verwaltungskosten umfassen insbesondere die Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht und die Kosten der Geschäftsführung sowie den Gegenwert der von Eigentümerseite persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit.

(3) Instandhaltungskosten umfassen die Kosten, die im langjährigen Mittel infolge Abnutzung oder Alterung zur Erhaltung des der Wertermittlung zugrunde gelegten Ertragsniveaus der baulichen Anlagen während ihrer Restnutzungsdauer marktüblich aufgewendet werden müssten.

(4) Das Mietausfallwagnis umfasst

1.
das Risiko einer Ertragsminderung, die durch uneinbringliche Zahlungsrückstände von Mieten, Pachten und sonstigen Einnahmen oder durch vorübergehenden Leerstand von Grundstücken oder Grundstücksteilen entstehen, die zur Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Nutzung bestimmt sind,

2.
das Risiko von bei uneinbringlichen Zahlungsrückständen oder bei vorübergehendem Leerstand anfallenden, vom Eigentümer zusätzlich zu tragenden Bewirtschaftungskosten sowie

3.
das Risiko von uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, auf Aufhebung eines Mietverhältnisses oder auf Räumung.

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§ 33 Objektspezifisch angepasster Liegenschaftszinssatz


§ 33 wird in 2 Vorschriften zitiert

Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatzes ist der nach § 21 Absatz 2 ermittelte Liegenschaftszinssatz auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.

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§ 34 Barwertfaktor


§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Kapitalisierung und der Abzinsung sind Barwertfaktoren auf der Grundlage der Restnutzungsdauer und des objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatzes zugrunde zu legen.

(2) Der jährlich nachschüssige Rentenbarwertfaktor für die Kapitalisierung (Kapitalisierungsfaktor) ist nach der folgenden Formel zu ermitteln:

Formel Kapitalisierungsfaktor (BGBl. 2021 I S. 2814)


(3) Der Barwertfaktor für die Abzinsung (Abzinsungsfaktor) ist nach der folgenden Formel zu ermitteln:

Formel Abzinsungsfaktor (BGBl. 2021 I S. 2814)




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