Unterabschnitt 2 - Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)

V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2805 (Nr. 44)
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 213-1-8 Bauwesen
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Teil 3 Besondere Grundsätze zu den einzelnen Wertermittlungsverfahren
Abschnitt 2 Ertragswertverfahren
Unterabschnitt 2 Verfahrensvarianten
§ 28 Allgemeines Ertragswertverfahren
§ 29 Vereinfachtes Ertragswertverfahren
§ 30 Periodisches Ertragswertverfahren

Teil 3 Besondere Grundsätze zu den einzelnen Wertermittlungsverfahren

Abschnitt 2 Ertragswertverfahren

Unterabschnitt 2 Verfahrensvarianten

§ 28 Allgemeines Ertragswertverfahren


§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Im allgemeinen Ertragswertverfahren wird der vorläufige Ertragswert ermittelt durch Bildung der Summe aus

1.
dem kapitalisierten jährlichen Reinertragsanteil der baulichen Anlagen zum Wertermittlungsstichtag, der unter Abzug des Bodenwertverzinsungsbetrags ermittelt wurde (vorläufiger Ertragswert der baulichen Anlagen), und

2.
dem Bodenwert.

2Der Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags und der Kapitalisierung des jährlichen Reinertragsanteils der baulichen Anlagen ist jeweils derselbe objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen. 3Die Kapitalisierungsdauer entspricht der Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen.

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§ 29 Vereinfachtes Ertragswertverfahren


§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Im vereinfachten Ertragswertverfahren wird der vorläufige Ertragswert ermittelt durch Bildung der Summe aus

1.
dem kapitalisierten jährlichen Reinertrag zum Wertermittlungsstichtag (Barwert des Reinertrags) und

2.
dem über die Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen abgezinsten Bodenwert.

2Der Kapitalisierung des jährlichen Reinertrags und der Abzinsung des Bodenwerts ist jeweils derselbe objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen. 3Die Kapitalisierungs- oder Abzinsungsdauer entspricht der Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen.

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§ 30 Periodisches Ertragswertverfahren


§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im periodischen Ertragswertverfahren kann der vorläufige Ertragswert ermittelt werden durch Bildung der Summe aus

1.
den zu addierenden und auf den Wertermittlungsstichtag abgezinsten, aus gesicherten Daten abgeleiteten Reinerträgen der Perioden innerhalb des Betrachtungszeitraums und

2.
dem über den Betrachtungszeitraum auf den Wertermittlungsstichtag abgezinsten Restwert des Grundstücks.

(2) 1Der Betrachtungszeitraum, für den die periodisch unterschiedlichen Erträge ermittelt werden, ist so zu wählen, dass die Höhe der im Betrachtungszeitraum anfallenden Erträge mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann; hierbei sollen zehn Jahre nicht überschritten werden. 2Der Abzinsung ist in der Regel der objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen.

(3) 1Der Restwert des Grundstücks kann ermittelt werden durch Bildung der Summe aus

1.
dem Barwert des Reinertrags der Restperiode und

2.
dem über die Restperiode abgezinsten Bodenwert.

2Die Restperiode ist die um den Betrachtungszeitraum reduzierte Restnutzungsdauer. 3Die Kapitalisierung des Reinertrags der Restperiode erfolgt über die Dauer der Restperiode. 4Der Kapitalisierung und der Abzinsung ist jeweils derselbe objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen.



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