Die
Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung, die durch
Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden die Wörter „und Mitteilungen des Gerichts" angefügt.
- b)
- Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version auf einem sicheren Übermittlungsweg (
§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für Justiz.
(3) Genehmigt das Gericht den Inhalt und die Wirksamkeit eines Vergleichs durch Beschluss, so teilt es dem Bundesamt für Justiz entsprechend Absatz 2 auch mit, welche Verbraucher aus dem Vergleich ausgetreten sind."
- 2.
- § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt dem Gericht der Musterfeststellungsklage auf Anforderung einen elektronischen Auszug aus dem Klageregister auf einem sicheren Übermittlungsweg (
§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version."
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272