Artikel 6 - Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz (GrStRefUG)

Artikel 6 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2021 ErbStG § 13, § 37

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 19 wird angefügt:

„19.
Leistungen von Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen an Personen in Ansehung der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder seelischen Unversehrtheit, insbesondere aufgrund sexuellen Missbrauchs, durch Handlungen von Personen, die für die Religionsgemeinschaft, juristische Person des öffentlichen Rechts, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder für eine ihr über-, neben- oder nachgeordnete Einrichtung tätig sind oder waren, wenn die Leistungen in einem geordneten Verfahren gewährt werden, das allen betroffenen Personen offensteht. § 30 Absatz 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Anzeigepflicht ausschließlich für den Leistenden besteht. Die Anzeige ist mit einer Bestätigung des Leistenden über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 zu verbinden."

2.
Dem § 37 wird folgender Absatz 19 angefügt:

„(19) § 13 Absatz 1 Nummer 19 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) ist in allen Fällen anzuwenden, soweit die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind."

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Zitierungen von Artikel 6 GrStRefUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 GrStRefUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrStRefUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
neugefasst durch B. v. 27.02.1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 37 ErbStG Anwendung des Gesetzes (vom 28.03.2024)
... dem 28. Dezember 2020 entsteht. (19) § 13 Absatz 1 Nummer 19 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931 ) ist in allen Fällen anzuwenden, soweit die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947
Artikel 8 StiftRVEG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Aufhebung einer Stiftung" durch die ...


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