Die
Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „oder Vereinsregister" durch ein Komma und die Wörter „Vereins- oder Stiftungsregister" ersetzt und werden nach dem Wort „Registergericht" die Wörter „oder im Fall des Stiftungsregisters der Registerbehörde" eingefügt.
- 2.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „und Vereinsregister" durch ein Komma und die Wörter „Vereins- und Stiftungsregister" ersetzt.
- b)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „oder Vereinsregister" durch ein Komma und die Wörter „Vereins- oder Stiftungsregister" ersetzt und werden nach dem Wort „Registergericht" die Wörter „oder im Fall des Stiftungsregisters der Registerbehörde" eingefügt.
Artikel 11 StiftRVEG Inkrafttreten (vom 12.12.2025) ... Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes sowie 3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3. (2) Die Artikel 1, 2, 6, 7 Nummer 1, 2 und 4 sowie Artikel 8 treten am ...
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411