Die
Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „oder Vereinsregister" durch ein Komma und die Wörter „Vereins- oder Stiftungsregister" ersetzt und werden nach dem Wort „Registergericht" die Wörter „oder im Fall des Stiftungsregisters der Registerbehörde" eingefügt.
- 2.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „und Vereinsregister" durch ein Komma und die Wörter „Vereins- und Stiftungsregister" ersetzt.
- b)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „oder Vereinsregister" durch ein Komma und die Wörter „Vereins- oder Stiftungsregister" ersetzt und werden nach dem Wort „Registergericht" die Wörter „oder im Fall des Stiftungsregisters der Registerbehörde" eingefügt.
Artikel 11 StiftRVEG Inkrafttreten ... in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes und 3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3. (2) Die Artikel 1, 2, 6, 7 Nummer 1, 2 und 4 sowie Artikel 8 treten am ...
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411