Artikel 1 - Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSGEG k.a.Abk.)

G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2959 (Nr. 46); Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 1 Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2023 LkSG mWv. 23. Juli 2021

(gesamter Text siehe Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG)



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