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Artikel 3 - Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSGEG k.a.Abk.)

G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2959 (Nr. 46); Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 3 Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2023 WRegG § 2, § 3

Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Buchstabe e werden nach den Wörtern „worden ist" das Komma und das Wort „oder" durch ein Semikolon ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) ergangen sind, wenn ein Bußgeld von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro festgesetzt worden ist."

2.
In § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Registerbehörde kann zur Überprüfung und Vervollständigung der in Absatz 1 Nummer 4 genannten Daten das Bundeszentralamt für Steuern um Übermittlung der gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Unternehmens, das in das Wettbewerbsregister eingetragen ist oder eingetragen werden soll, ersuchen. In dem Ersuchen hat die Registerbehörde Name oder Firma sowie Rechtsform und Anschrift des betroffenen Unternehmens anzugeben. § 27a Absatz 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes bleibt unberührt."

 
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