Im Falle der teilweisen Übertragung der Deckungsmasse nach §
32 Abs. 1 muss der bei der insolventen Pfandbriefbank verbleibende Teil der entsprechenden Deckungsmasse den Vorschriften über die Pfandbriefdeckung genügen. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der teilweisen treuhänderischen Verwaltung der Deckungsmasse nach §
35 Abs. 1.
G. v. 13.08.1998 BGBl. I S. 2102; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
G. v. 16.12.1999 BGBl. I S. 2441; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 12 RStruktG Änderung des Pfandbriefgesetzes ... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36 folgende Angabe eingefügt: „§ 36a Trennungsprinzip bei Reorganisation ... Zivilprozessordnung statt." b) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1a Satz 6 und 7" durch die Angabe „§ 45c Absatz 7" ersetzt. ... 6 und 7" durch die Angabe „§ 45c Absatz 7" ersetzt. 4. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: „§ 36a Trennungsprinzip bei ... angeordnet, gelten für den Bereich des Pfandbriefgeschäfts die §§ 30 bis 36 entsprechend. Der Sachwalter soll die Bestimmungen des Reorganisationsplans bei Erfüllung ... und Ausübung seiner Rechte beachten, es sei denn, es droht entgegen §§ 30 bis 36 eine Benachteiligung der Pfandbriefgläubiger. (2) Trifft eine ... § 48g Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes nach Maßgabe der §§ 30 bis 36 zu vollziehen. Der Sachwalter ist an die Bestimmungen der Übertragungsanordnung nicht ... der Übertragungsanordnung nicht gebunden, soweit diese entgegen §§ 30 bis 36 die Pfandbriefgläubiger benachteiligt. (3) Bei Einleitung des ...