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§ 46 - Pfandbriefgesetz (PfandBG)

§ 46 Beleihungsgrenze



(1) Hypotheken, die vor dem 13. Oktober 2004 in ein bei der Pfandbriefbank geführtes Deckungsregister für Hypothekenpfandbriefe eingetragen worden sind, dürfen, soweit sie nicht den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 bis 3 entsprechen, abweichend von § 14 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2006 in Höhe von 50 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer vor dem 13. Oktober durchgeführten Wertermittlung festgesetzten Wertes zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen benutzt werden.

(2) Im Falle des Absatzes 1 sind § 14 Abs. 2 und § 30 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der in § 14 Abs. 1 festgelegten Beleihungsgrenze die Grenze nach Absatz 1 maßgeblich ist.



 

Zitierungen von § 46 PfandBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 PfandBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 12 RStruktG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 46a" durch die Angabe „§ 46 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „den ... 1" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 46 und 46a" durch die Angabe „§ 46" ersetzt. 3. § 31 wird wie ... 1 werden die Wörter „den §§ 46 und 46a" durch die Angabe „§ 46 " ersetzt. 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 ...