Änderung § 39 PfandBG vom 08.07.2022

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§ 39 PfandBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.07.2022 geltenden Fassung
§ 39 PfandBG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Bußgeldvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 7 Satz 3 Pfandbriefe in den Verkehr bringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 7 Satz 3 einen Pfandbrief in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder 4, eine Eintragung nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt und dadurch eine eindeutige Identifizierung des eingetragenen Werts verhindert,

3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Eintragung vornimmt,

4. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht,

5. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht oder nicht mindestens zwei Jahre veröffentlicht oder

6. entgegen § 41a ein Finanzinstrument in den Verkehr
bringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.




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