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Änderung § 9 PfandBG vom 26.03.2009

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§ 9 PfandBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 9 PfandBG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Verwahrungspflichten


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Treuhänder oder ein von ihm beauftragter geeigneter Dritter hat die in den Deckungsregistern eingetragenen Werte sowie Urkunden über solche Werte unter dem Mitverschluss der Pfandbriefbank zu verwahren; er darf diese Gegenstände nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes herausgeben.

(2) Der Treuhänder ist verpflichtet, die in den Deckungsregistern eingetragenen Werte und Urkunden über solche Werte herauszugeben und an der Löschung im Register mitzuwirken, soweit die übrigen im Register eingetragenen Werte zur Deckung der Pfandbriefe und der Ansprüche aus Derivaten nach § 4 Abs. 3 zuzüglich der sichernden Überdeckung genügen oder die Pfandbriefbank eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Ist die Pfandbriefbank dem Darlehens- oder Hypothekenschuldner gegenüber zur Aushändigung der nach Absatz 1 vom Treuhänder unter ihrem Mitverschluss zu verwahrenden Urkunden oder zur Vornahme der in § 1145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Handlungen verpflichtet, so hat der Treuhänder die Urkunden auch dann herauszugeben, wenn die in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.

(3) Bedarf die Pfandbriefbank einer Urkunde über eine Darlehensforderung, Hypothek oder Schiffshypothek nur zu vorübergehendem Gebrauch, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne dass die Pfandbriefbank verpflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen.