§ 14 PfandBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung | § 14 PfandBG n.F. (neue Fassung) in der am 26.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Beleihungsgrenze | |
(Text alte Fassung) (1) Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 16 festgesetzten Wertes des Grundstücks (Beleihungswert) zur Deckung benutzt werden. (2) Hypotheken gelten nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze nach Absatz 1 als eingetragene Deckungswerte. | (Text neue Fassung) Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 16 festgesetzten Wertes des Grundstücks (Beleihungswert) zur Deckung benutzt werden. |