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Änderung § 17 PfandBG vom 26.03.2009

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§ 17 PfandBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 17 PfandBG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Tilgungsbeginn


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Beginn der Amortisation des zur Deckung benutzten Teils der Hypothek darf für einen zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der zur Deckung benutzte Betrag mindestens um den Teil der Tilgung zu mindern, der bei getrennten Darlehensverträgen und entsprechenden Einzelhypotheken auf den zur Deckung benutzten Teil entfallen würde.

(2) Die Bundesanstalt kann für Einzelfälle oder für Gruppen gleichgelagerter Fälle zulassen, dass der Beginn der Amortisation des zur Deckung benutzten Teils der Hypothek für einen größeren als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum hinausgeschoben wird, wenn dies wegen sonstiger, mit der Darlehensgewährung in Zusammenhang stehender Verbindlichkeiten des Schuldners unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der nachhaltigen Merkmale des beliehenen Grundstücks gerechtfertigt erscheint.



 

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