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Änderung § 21 PfandBG vom 26.03.2009

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§ 21 PfandBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 21 PfandBG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Deckungswerte


(Text alte Fassung)

Als Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen benutzt werden, die den Erfordernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen.

(Text neue Fassung)

Zur Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen. Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat die Pfandbriefbank den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.


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