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Änderung § 26e PfandBG vom 26.03.2009

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§ 26e PfandBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 26e PfandBG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607

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§ 26e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26e Abzahlungsbeginn


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Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden.