Änderung § 26e PfandBG vom 26.03.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 PfandBFEG am 26. März 2009 und Änderungshistorie des PfandBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 26e PfandBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 26e PfandBG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26e Abzahlungsbeginn


vorherige Änderung

 


Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed