§ 26e PfandBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung | § 26e PfandBG n.F. (neue Fassung) in der am 26.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607 |
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(Text alte Fassung) § 26e (neu) | (Text neue Fassung)§ 26e Abzahlungsbeginn |
Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden. |