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Änderung § 53 PfandBG vom 26.03.2009

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§ 53 PfandBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 53 PfandBG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 Frühzeitige Bestellung des Treuhänders


(Text neue Fassung)

§ 53 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Bei einem Kreditinstitut können auf dessen Antrag ein Treuhänder sowie mindestens ein Stellvertreter schon vor dem 19. Juli 2005 bestellt werden, damit diese sich auf die Erfüllung der sich ab dem 19. Juli 2005 aus den §§ 8 und 9 ergebenden Aufgaben und Pflichten vorbereiten. § 7 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 10 und 11 sind anzuwenden. Die Bundesanstalt erhebt für jede Bestellung nach Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 eine Gebühr in Höhe von 500 Euro.



§ 4 Abs. 1a ist ab dem 1. November 2009 anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)