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Änderung § 36a PfandBG vom 01.01.2011

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§ 36a PfandBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 36a PfandBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36a Trennungsprinzip bei Reorganisation oder Restrukturierung der Pfandbriefbank


vorherige Änderung

 


(1) 1 Maßnahmen nach den Vorschriften des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes finden keine Anwendung auf die Teile der Pfandbriefbank, die nach § 30 Absatz 1 Satz 3 im Falle einer Insolvenz als Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit fortbestehen würden. 2 Wird ein Reorganisationsverfahren nach § 7 des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes angeordnet, gelten für den Bereich des Pfandbriefgeschäfts die §§ 30 bis 36 entsprechend. 3 Der Sachwalter soll die Bestimmungen des Reorganisationsplans bei Erfüllung seiner Pflichten und Ausübung seiner Rechte beachten, es sei denn, es droht entgegen §§ 30 bis 36 eine Benachteiligung der Pfandbriefgläubiger.

(2) 1 Trifft eine Übertragungsanordnung nach § 48a des Kreditwesengesetzes Bestimmungen zur teilweisen oder vollständigen Übertragung des Pfandbriefgeschäfts, ist die Übertragung abweichend von § 48g Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes nach Maßgabe der §§ 30 bis 36 zu vollziehen. 2 Der Sachwalter ist an die Bestimmungen der Übertragungsanordnung nicht gebunden, soweit diese entgegen §§ 30 bis 36 die Pfandbriefgläubiger benachteiligt.

(3) 1 Bei Einleitung des Reorganisationsverfahrens oder bei Erlass der Übertragungsanordnung kann die Bundesanstalt den Sachwalter von Amts wegen vorläufig bestellen. 2 Die gerichtliche Ernennung ist unverzüglich nachzuholen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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