Änderung § 31a PfandBG vom 04.09.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31a PfandBG, alle Änderungen durch Artikel 2 CRDIVUG am 4. September 2013 und Änderungshistorie des PfandBG

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§ 31a PfandBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.09.2013 geltenden Fassung
§ 31a PfandBG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31a Vergütung des Sachwalters; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


...

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Sachwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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