Änderung § 53 PfandBG vom 01.01.2014

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§ 53 PfandBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 53 PfandBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 53 Übergangsvorschrift zum CRD IV-Umsetzungsgesetz


vorherige Änderung

 


1 § 28 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf das am 1. April 2014 beginnende Quartal, bei Anwendung des § 28 Absatz 5 erstmals auf das am 1. April 2015 beginnende Quartal, anzuwenden. 2 § 28 Absatz 1 bis 3 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist letztmalig auf das am 31. März 2014 endende Quartal und § 28 Absatz 5 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist in Bezug auf § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung letztmalig auf das am 31. März 2015 endende Quartal anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 
 



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