Änderung § 27a PfandBG vom 19.12.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27a PfandBG, alle Änderungen durch Artikel 4 BRRDUG am 19. Dezember 2014 und Änderungshistorie des PfandBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27a PfandBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2014 geltenden Fassung
§ 27a PfandBG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27a Pfandbriefmeldungen; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Pfandbriefbank hat der Bundesanstalt innerhalb von zwei Wochen nach Quartalsende auf das Quartalsende bezogen zu jeder Gattung im Umlauf befindlicher Pfandbriefe Meldungen zu den Deckungsmassen, insbesondere zu deren Werthaltigkeit, einzureichen. 2 Die Bundesanstalt kann den Berichtszeitraum für einzelne Pfandbriefbanken oder im Wege der Allgemeinverfügung für einzelne Pfandbriefgattungen auf einen Monat verkürzen, sofern dies die Deckungssituation oder die Marktverhältnisse angemessen erscheinen lassen.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang und über die zu verwendenden Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Pfandbriefmeldungen erlassen. 2 Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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